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   BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92   

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BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92 (https://dejure.org/1992,502)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1992 - 10 RKg 11/92 (https://dejure.org/1992,502)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 11/92 (https://dejure.org/1992,502)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 8
  • FamRZ 1993, 1072 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 23.02.1988 - 10 RKg 17/87

    Kindergeldanspruch - Asylbewerber - Rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages -

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Das BSG hat folgerichtig und übereinstimmend entschieden, daß Asylbewerber während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in welchem über ihre Asylberechtigung entschieden wird, im Regelfall keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben (BSGE 62, 67, 69 sowie zum BKGG die Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1988, BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

    In anderen Entscheidungen ist diese Voraussetzung durch andere Wendungen umschrieben worden, etwa dadurch, daß davon auszugehen sein müsse oder damit gerechnet werden könne, daß der Asylbewerber auf Dauer im Geltungsbereich des BKGG bleiben werde (BSG vom 23. Februar 1988, BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr. 14; BSG vom 17. Mai 1989, BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr. 17).

    Es liegt im Wesen einer Prognose, daß ihre Richtigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt durch spätere Entwicklungen - etwa die Ablehnung des Asylantrags mit abschließender Abschiebung einerseits oder die Anerkennung der Asylberechtigung andererseits - nicht rückschauend widerlegt werden kann (BSG vom 23. Februar 1988, BSGE 63, 47, 49 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 m.w.N.).

    Dies ist aber darauf zurückzuführen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB I auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt (BSG vom 23. Februar 1988, BSGE 63, 47, 48 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 m.w.N.).

  • BSG, 24.03.1992 - 14b/4 REg 23/91

    Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Wäre unter Anwendung dieser, inzwischen durch Neufassung des § 1 Abs. 1 BErzGG für diesen Bereich überholten Rechtsprechung (s. dazu BSG vom 24. März 1992 - 14b/4 REg 23/91 -) zu folgern, daß für den Kläger vor seiner Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt keine Möglichkeit bestand, einen erst aufgrund dieser Anerkennung feststellbaren Kindergeldanspruch durchzusetzen, könnte man an eine Rückwirkung über die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X hinaus denken (vgl. die Regelung des § 9 Abs. 3 BKGG über die Rückwirkung des Kindergeldanspruchs bei Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind).

    gehört, kann offenbleiben, denn diese Regelung läßt besondere Bestimmungen unberührt, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (a.a.O. unter ii), wie das beim Kindergeld der Fall ist (vgl. für das Erziehungsgeld BSG vom 24. März 1992 - 14b/4 REg 23/91 - m.w.N.).

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Denn auch dann könnte die Rückwirkung nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht an einen früheren Antrag als an jenen anknüpfen, der in der Tat zum Rücknahmebescheid nach § 44 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) SGB X geführt hat (ebenso bereits BSG vom 6. März 1991, BSGE 68, 180, 182 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).

    Kann aber eine rückwirkende Zahlung nicht mehr erreicht werden, so besteht auch kein Anspruch auf die Rücknahme früherer nicht begünstigender Verwaltungsakte (BSG vom 6. März 1991, BSGE 68, 180, 181 f = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Entsprechend hat das BSG schon immer angenommen, daß dem Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" das Moment der Dauer eigen ist (vgl. z.B. BSG vom 25. Juni 1987, BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr. 1 zum Bundeserziehungsgeldgesetz ), was erst recht auch für den "Wohnsitz" gelten muß (BSG vom 27. September 1990, SozR 3-7833 § 1 Nr. 2 S. 11f).

    Daß in den einzelnen Rechtsgebieten des Sozialgesetzbuches unterschiedliche konkrete normative Bedeutungen der Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. des § 30 Abs. 3 SGB I gelten können, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vgl. BSG vom 9. Oktober 1984 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 58; BSG vom 27. September 1990, BSGE 67, 243, 246 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2; zweifelnd nunmehr BSG vom 24. März 1992 - 14b/4 REg 12/90 - mit Hinweisen auf kritische Literaturstimmen; allerdings unter Herleitung des zusätzlichen Erfordernisses eines berechtigten, nicht nur vorübergehend erlaubten Aufenthalts aus "dem Zusammenhang des BErzGG").

  • BSG, 25.06.1987 - 11a REg 1/87

    Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt - Asylbewerber - Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Entsprechend hat das BSG schon immer angenommen, daß dem Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" das Moment der Dauer eigen ist (vgl. z.B. BSG vom 25. Juni 1987, BSGE 62, 67, 69 = SozR 7833 § 1 Nr. 1 zum Bundeserziehungsgeldgesetz ), was erst recht auch für den "Wohnsitz" gelten muß (BSG vom 27. September 1990, SozR 3-7833 § 1 Nr. 2 S. 11f).

    Das BSG hat folgerichtig und übereinstimmend entschieden, daß Asylbewerber während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in welchem über ihre Asylberechtigung entschieden wird, im Regelfall keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben (BSGE 62, 67, 69 sowie zum BKGG die Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1988, BSGE 63, 47, 51 = SozR 5870 § 1 Nr. 14).

  • BSG, 11.04.1985 - 4b/9a RV 5/84

    Sozialleistung - Rücknahme eines Verwaltungsakts - Zugunstenantrag -

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Es handelt sich hierbei um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlußregelung, die selbst dann gilt, wenn dem Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen sollte (BSG vom 11. April 1985, SozR 1300 § 44 Nr. 17).

    Hiermit steht in Einklang, daß nach den Materialien zu § 44 Abs. 4 SGB X diese Vorfrist generell bezweckt, sicherzustellen, daß nach Zugunstenentscheidungen Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend gewährt werden (Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 Abs. 4 SGB X, BR-Drucks 170/78 S. 34; hierzu bereits BSG vom 11. April 1985, SozR 1300 § 44 Nr. 17 S. 36f).

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 4/92

    Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt - Feststellung - Zeitpunkt - Familienasyl

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur Rückwirkung einer Anerkennung als Asylbewerber im Recht des Erziehungsgeldes (BSG vom 14. September 1989, BSGE 65, 261, 264 = SozR 7833 § 1 Nr. 7; entsprechend für die Kindererziehungszeit im Rentenrecht inzwischen auch BSG vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 4/92 -).

    Deshalb mag z.B. für die Kindererziehungszeiten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, wo in der Regel über einen bereits lange abgeschlossenen Zeitraum zu urteilen ist, eine andere Betrachtungsweise angemessen sein (vgl. BSG vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 4/92 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Es ist damit, wenn keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, jedenfalls nicht großzügiger auszulegen als das Flüchtlingsvölkerrecht nach der Genfer Konvention (BVerfG vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315, 343 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Das ist bei einem in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerber in aller Regel erst dann der Fall, wenn er als politisch Verfolgter unanfechtbar anerkannt worden ist (BVerfG vom 20. April 1982, BVerfGE 60, 253, 190); zuvor kann er sich lediglich auf "das mit dem Antrag auf Asyl gesetzlich eintretende vorläufige Bleiberecht" (BVerfG vom 2. Mai 1984, BVerfGE 67, 43, 59) berufen, das ihm zwar Sicherheit vor dem befürchteten Zugriff des angeblichen Verfolgerstaates gewährt, aber keine Freizügigkeit begründet (BVerfG vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 182, 187f) und auch keine sonstigen Rechte nach dem FlüAbk.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92
    Unerheblich ist schließlich auch die Frage, ob der Kläger als türkischer Staatsangehöriger nach dem Beschluß 1/80 des Assoziationsrates EG-Türkei einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hatte (vgl. hierzu EuGH vom 20. September 1990 - C-192/89, Slg 1990, I-3461, 3497 ff..).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BSG, 07.10.1991 - 4 REg 12/91

    Aussetzung des Rechtsstreits bei schwebendem Asylverfahren

  • BSG, 14.09.1989 - 4 REg 7/88

    Gewöhnlicher Aufenthalt iS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG bei Asylbewerbern

  • BSG, 20.05.1987 - 10 RKg 18/85

    Befristete Aufenthaltserlaubnis - Ausländer - Aufenthalt - Kindergeld

  • BSG, 24.03.1992 - 14b/4 REg 12/90

    Anspruchsvoraussetzungen eines Ausländers für die Gewährung von Erziehungsgeld -

  • BSG, 12.02.1992 - 10 RKg 26/90

    Kindergeld für Asylbewerber - Gewöhnlicher Aufenthalt auf Dauer bei einem

  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 8/96

    Anspruch auf Kindergeld für Staatenlose

    Ein Staatenloser, der die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG nicht erfüllt, hat nicht bereits aufgrund des Staatenlosen-Übereinkommens Anspruch auf Kindergeld (Fortführung von BSG vom 15.12.1992 - 10 RKg 11/92 = BSGE 72, 8, 14 [BSG 15.12.1992 - 10 RKg 11/92] = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2 S 11 f).

    Der Senat konnte bislang offenlassen, ob Kg zur Sozialen Sicherheit iS von Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Konvention - (BGBl 1953 11, 559 ) gehört (Urteil vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 14 = SozR 3-5870 § 1 Nr. 2 S 11 f).

    Damit verschafft die verbindliche Statusentscheidung (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 10) für Staatenlose eine dem Vertriebenenausweis (§ 15 Bundesvertriebenengesetz) ähnliche Rechtsstellung (feststellender Verwaltungsakt gem § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz; vgl BVerwG vom 21. September 1984 - 8 C 4/82 -, NVwZ 1985, 412 mwN; BVerwG vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255/86 -, DÖV 1988, 270).

    Wie der Senat wiederholt betont hat, ist im Kg-Verfahren das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden, sondern es ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften handhaben (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1992, BSGE 72, 8, 9 f; Urteile vom 30. April 1996 - 10 RKg 33/93 - S 5 des Abdrucks und vom 13. August 1996 - 10 RKg 11/95 - jeweils mwN).

    Indes begründet auch das StlÜbk keinen Anspruch des Klägers auf Kg. Wie der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember 1992 (aaO) weiter ausgeführt hat, konnte er die Frage, ob Kg zur Sozialen Sicherheit, insbesondere zum Familienunterhalt iS des FlüAbk gehört, deshalb offenlassen.

    Das ist beim Kg der Fall (vgl BSGE 72, 8, 14; Senatsurteil vom 31. Oktober 1995, SozR 3-5870 § 1 Nr. 6 S 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92

    Ablehnungsbescheid - Ayslanerkennung - Kindergeld

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 15. Dezember 1992, SozR 3-5870 § 1 Nr. 2) begründet die Anerkennung als Asylberechtigter keinen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld.
  • LSG Hessen, 05.06.2014 - L 3 U 24/13

    Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen

    Denn § 44 Abs. 4 SGB X stellt für die Berechnung der Vierjahresfrist auf den Zeitpunkt des Rücknahmebescheides oder auf den Zeitpunkt des Rücknahmeantrages, also desjenigen Antrages, aufgrund dessen der Rücknahmebescheid ergeht, ab (BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 19).

    Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein Betroffener, der sich durch einen Bescheid ungerecht behandelt fühlt, stets erneut Zugunstenanträge stellt, in der Hoffnung, vielleicht in Zukunft doch einmal Recht zu bekommen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 19).

    § 44 Abs. 4 SGB X findet allerdings auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechende Anwendung, sodass auch bei einem hieraus folgenden Anspruch die Ausschlussfrist von 4 Jahren gelten würde (BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, juris, Rn. 11 ff.), und zwar selbst dann, wenn dem Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen würde (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 18).

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